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Landeskunde von Braunschweig und Hannover.
c. Einteilung in 6 Kreise (f. <S 25) unter Kreisdirektionen. Die Kreise bil-
den Kommunalverbände (der Kreis Braunschweig hat 3) mit je einem Kreistage
für die Verwaltung der eigenen Angelegenheiten. Kreisfonds von Mill. Jl.
d. Die Rechtspflege wird gehandhabt von 24 Amtsgerichten (s. S. 44) mit Schöffen-
gerichten für leichtere Straffälle, 1 Landgericht mit Schwurgericht und einem Ober-
landesgericht zu Brauuschweig. — Reichsgericht zu Leipzig.
s. Das Schulwesen befindet sich seit alters in Br. auf hoher Stufe. Kloster- und
Studienfonds (s. auch S. 43). Unter der Ober-Schul-Kommission zu Br. stehen die
höheren Schulen: 6 Gymnasien, 1 Realgymnasium, 1 Ober-Realschule, 2 Progymnasien,
4 Realschulen. — Die lutherischen Volksschulen und 4 höhere Töchterschulen stehen
unter dem Konsistorium zu Wolfenbüttel. — Lehrer- und Lehrerinnen-Seminare zu
Braunschweig und Wolfenbüttel.
Von Fachschulen sind zu nennen: Die Landwirtschaftliche Schule Marienberg zu
Helmstedt, die Baugewerkschule zu Holzminden, die Schule für Zuckerindustrie, die Dro-
gisten-Akademie und die Taubstummeu-Anstalt zu Br.
Technische Hochschule Carola Wilhelmina zu Br.
Der Pflege von Kunst und Wissenschaft dienen ferner die berühmte Herzogl.
Bibliothek zu Wolfenbüttel, das Archiv daselbst, das Museum zu Braunschw. n. s. w.
f. Kriegswesen. Die Leitung der herzoglichen Truppen ist durch die Militär-Kon-
vention von 1886 an Preußen übertragen. Sie gehören dem X. Armeekorps an und
bestehen aus 1 Infanterie- und 1 Husaren-Regiment, 1 Batterie Feldartillerie und 2 Land-
wehr-Bataillone. Besatzungsorte s. S. 44.
Die Landesfarben sind Blau und Gelb. Das senkrecht geteilte kleinere Wappen
zeigt rechts zwei goldene Löwen im roten, links einen blauen Löwen im goldenen Felde.
Das Wahrzeichen des Landes ist das weiße sächsische (laufende) Roß im roten Felde.
B. Hannover.
a. Das staatliche Leben im Königreiche Hannover wurde nach der unter dem
Könige Ernst August 1840 gegebenen Staatsverfassung geregelt, bis 1867 die (im Jahre
1850 vom Könige Friedrich Wilhelm Iv. verliehene) preußische Verfassung an deren
Stelle trat. Seit 1867 gilt außerdem für Preußen die Verfassung des Norddeutscheu
Bundes, welche 1871 zu derjenigen des Deutschen Reiches erweitert worden ist.
In das Herrenhaus entsendet Hannover 14 zum Teil vom König berufene
Mitglieder, in das Abgeordnetenhaus alle 5 Jahre 35 von Wahlmünnern, also durch
indirekte Klassenwahl gewühlte Abgeordnete, in den deutschen Reichstag endlich Ii)
nach dem allgemeinen, direkten Wahlrechte für 5 Jahre gewühlte Abgeordnete aus 19 Wahl-
kreisen, die beim Erlasse des Wahlrechts auf je 100060 Seelen abgegrenzt waren.
b. An der Spitze der Verwaltung steht der vom Könige ernannte Ober-Präsi-
dent, der in der Stadt Hannover seinen Sitz hat. Unter ihm die 6 Regierungs-
Präsidenten mit den Regierungen, welche die Regierungsbezirke leiten. — Hannover,
Osnabrück, Harburg, Hildesheim, Linden, Göttingen, Lüneburg, Celle und Emden bil-
den Stadtkreise; 69 Landkreise (s. S. 45 ff.) unter Landräten. — Bezirksausschüsse,
Kreisausschüsse.
c. Mancherlei innere Angelegenheiten sind nicht den königlichen Behörden, sondern
der Provinz zur Selbstverwaltung überlassen; dazu gehört der Ausbau und die Erhal-
tnng der Landes-Chausfeen, die Leitung der Landes-Bibliotheken, Verwaltung der Pro-
vinzialforsten und vieler gemeinnütziger Lehr- und Armenanstalten, Irrenanstalten u. s. w.
Zur Bestreitung der hierfür erforderlichen Ausgaben empfängt die Provinz jährlich
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Extrahierte Personennamen: Carola_Wilhelmina Ernst August Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm